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   OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18   

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OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18 (https://dejure.org/2019,50131)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28.11.2019 - 1 L 49/18 (https://dejure.org/2019,50131)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 28. November 2019 - 1 L 49/18 (https://dejure.org/2019,50131)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    Art 3 Abs 1 GG
    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des Versagungstatbestandes des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA; Regelungssystem des § 11 Abs. 2 S. 1 SpielhG LSA

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Hinreichende Bestimmtheit und Verfassungsmäßigkeit des Versagungstatbestandes des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA; Abstandsregeln nach dem SpielhG LSA; Versagung einer Befreiungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 SpielhG LSA wegen unbilliger Härte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Soweit die Antragsbegründungsschrift auf die Rn. 125 der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris) Bezug nimmt, handelt es sich bei dieser Fundstelle um allgemeine verfassungsrechtliche Maßstäbe zur hinreichenden Bestimmtheit einer gesetzlichen Regelung im vorgenannten Sinne.

    Die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass das Bundesverfassungsgericht die landesgesetzliche Regelung zur Auswahlentscheidung im Saarland vor allem wegen Rückgriffs auf die Härtefallbefreiung als hinreichend bestimmt und verfassungskonform angesehen habe, verkennt bereits, dass es vorliegend nicht um die vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fallkonstellation einer Auswahlentscheidung in einer Konkurrenzsituation zwischen Bestandsspielhallen geht; in diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht zum saarländischen Spielhallengesetz (SSpielhG) und eines nicht gegebenen Verstoßes gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes u. a. auf die Möglichkeit der Härtefallbefreiung (§ 12 Abs. 2 SSpielhG) und der ihr zwecks Konturierung zu entnehmenden Auswahlkriterien (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 183, 184) verwiesen.

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt hat, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes weder im Hinblick auf die vorherige Rechtslage noch auf die vorhandenen Betriebserlaubnisse gemäß § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen verleiht (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 189) und die Besonderheiten des Glücksspiel- und dabei insbesondere auch des Spielhallensektors überdies zur Folge haben, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Schutz getätigter Investitionen nicht in gleichem Maße verlangt wie in anderen Wirtschaftsbereichen (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 190).

    Die Landesgesetzgeber sind nicht auf eine Regelung zu verweisen, die Spielhallenbetreibern in jedem Einzelfall eine verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen ermöglicht (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 193).

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 153) ausdrücklich festgestellt, dass es im Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers liege, von Abweichungs- und Ausnahmemöglichkeiten für Verbundverbote und Abstandsgebote abzusehen, mit denen eine Reduzierung der Spielhallendichte nicht in gleich wirksamer und effizienter Weise erreicht werden könnte.

    Dies gelte zumal mit Blick auf den Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium (BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 158).

    Die Behauptung der Antragsbegründungsschrift, das Bundesverfassungsgericht habe sich mit seiner Feststellung (unter Rn. 153 d. Beschl. v. 7. März 2017, a. a. O.) zum Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers bei Fehlen einer Ausnahmeregelung nicht auf das Abstandsgebot von Spielhallen zu von Kindern und Jugendlichen besuchten Einrichtungen, sondern ausschließlich auf das Abstandsgebot zwischen Spielhallen untereinander bezogen, ist unzutreffend, wie der Sachzusammenhang mit der anschließenden Feststellung unter Rn. 154 zeigt, wonach das Zutrittsverbot für Minderjährige kein gleichermaßen wirksames Mittel wie das Abstandsgebot zu Kinder- und Jugendeinrichtungen darstelle, da der Werbe- und Gewöhnungseffekt dadurch nicht vermieden werde.

    Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (a. a. O. Rn. 158) gerade festgestellt, dass die Reduzierung von Spielmöglichkeiten eine besonders wirksame Maßnahme zur Verhinderung und Bekämpfung von Glücksspielsucht ist und insbesondere dem Zweck der Vorbeugung von Spielsucht bei Kindern und Jugendlichen in einem möglichst frühen Stadium dient.

    Das Bundesverfassungsgericht hat (im Beschluss vom 7. März 2017, a. a. O., Rn. 152) darauf hingewiesen, dass indem wenigstens in der Nähe der von Kindern und Jugendlichen besonders häufig aufgesuchten Einrichtungen Spielhallen aus dem alltäglichen Umfeld der Kinder und Jugendlichen herausgenommen werden, erreicht wird, dass diese in geringerem Maße Bestandteil ihrer Lebenswirklichkeit sind.

    Die Erteilung einer spielhallenrechtlichen Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 SpielhG LSA bzw. die Prüfung des Versagungstatbestandes des § 2 Abs. 4 Nr. 7 SpielhG LSA bedarf wegen dessen zwingender Ausgestaltung schon keiner Ermessensentscheidung; auch geht es vorliegend nicht um eine Auswahlentscheidung, zu deren verfassungsrechtlichen Anforderungen sich das Bundesverfassungsgericht im Übrigen in seinem Beschluss vom 7. März 2017 (- 1 BvR 1314/12 u. a. -, juris Rn. 183 bis 185) geäußert hat.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 4.16

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Die Fixierung der Bezugspunkte beruht auf sachgerechten Kriterien, die sich durch Auslegung der Norm in ihrem Kontext und anhand der Schutzintention des Abstandsgebotes bestimmen lassen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 6; vgl. auch § 11 Abs. 1 Nr. 4 LGlückG RP, der [ebenfalls ohne Bestimmung von Bezugspunkten und Messmethoden] auf einen "Mindestabstand von 500 m Luftlinie" der betroffenen Einrichtungen abstellt, was vom BVerwG in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris, nicht als zu unbestimmt bemängelt wurde).

    So kommt es nicht darauf an, ob dem Kläger für seine Spielhalle in der beklagten Gemeinde wegen dieser Einschränkung kein anderer Standort zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 18).

    So habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. Dezember 2016 (- 8 C 4.16 -, juris Rn. 23) die rheinland-pfälzische Abstandsregelung zu Einrichtungen für Minderjährige nur wegen der Ausnahmeregelung in § 11 Abs. 1 S. 2 LGlüG RP für verfassungsgemäß gehalten.

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris Rn. 23) die Mindestabstandsregelung "auch" wegen der Ausnahmeregelung als zumutbar angesehen hat, lässt sich aus diesem kumulativen Gesichtspunkt nicht ableiten, dass dieser damit zugleich zwingend ist.

    - 8 C 4.16 -, juris Rn. 28 zu Wettbüros; Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 28 zu Lotterien) auseinander.

  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Dabei reicht es nicht aus, dass der Kläger oder Kunden seiner Spielhalle hypothetisch von einer unionsrechtlichen Grundfreiheit Gebrauch machen könnten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83).

    Im Übrigen ist ein Verstoß gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot in - wie hier - nicht staatlich monopolisierten Bereichen bereits mangels Anhaltspunkten für die Annahme, die spielhallenrechtlichen Beschränkungen seien nur "scheinheilig" zur Suchtbekämpfung eingeführt worden und dienten tatsächlich einem anderen - z. B. fiskalischen - Zweck, zu verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, a. a. O., Rn. 85).

    Anders als eine Beschränkung des Einsatzes von Glücksspielautomaten außerhalb einer definierten Kategorie stationärer Spielstätten haften sie nicht jedem Exemplar dieser Automaten an, sondern verringern die Größe des Marktes für Spielautomaten und möglicherweise auch deren Wert, was indes für die Frage der Notifizierungspflicht irrelevant ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6.15 -, a. a. O., Rn. 86 ff., insbes. Rn. 88).

  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 5.10

    Berufsausübungsfreiheit; Berufswahlfreiheit; DDR-Gewerbeerlaubnis;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Es verlangt auch keine Optimierung der Zielverwirklichung (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 35).

    - 8 C 4.16 -, juris Rn. 28 zu Wettbüros; Urteil vom 1. Juni 2011 - 8 C 5.10 -, juris Rn. 28 zu Lotterien) auseinander.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.06.2006 - 1 L 35/06

    Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386 m. w. N.).

    Im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ist es erforderlich, im Einzelnen darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (OVG LSA, Beschluss vom 6. Juni 2006, a. a. O. m. w. N.).

  • OVG Sachsen, 07.12.2017 - 3 B 303/17

    Abstand, Luftlinie; Mindestabstandsgebot; Härtefall

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Die Fixierung der Bezugspunkte beruht auf sachgerechten Kriterien, die sich durch Auslegung der Norm in ihrem Kontext und anhand der Schutzintention des Abstandsgebotes bestimmen lassen (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris Rn. 6; vgl. auch § 11 Abs. 1 Nr. 4 LGlückG RP, der [ebenfalls ohne Bestimmung von Bezugspunkten und Messmethoden] auf einen "Mindestabstand von 500 m Luftlinie" der betroffenen Einrichtungen abstellt, was vom BVerwG in seinem Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4.16 -, juris, nicht als zu unbestimmt bemängelt wurde).

    Die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift dazu, weshalb entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung auf den Gebäudeeingang der geschützten Kinder- und Jugendeinrichtung abzustellen sei, überzeugen nicht, zumal die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig (Beschluss vom 7. September 2017 - 5 L 547/17 -, juris Rn. 42) rechtlich keinen Bestand hatte (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris) und sich hierzu mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung des Sächs. OVG gebildet hat (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 B 310/17 -, juris).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2018 - 1 M 31/18

    Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Der Begriff der unbilligen Härte in § 11 Abs. 2 SpielhG LSA setzt voraus, dass der Antragsteller konkret und nachprüfbar darlegt, inwiefern er den Übergangszeitraum im Sinne des § 11 Abs. 1 SpielhG LSA zur Vorbereitung und Anpassung seines Geschäftsbetriebes an die veränderte Rechtslage genutzt hat und weshalb die angeführten Nachteile für ihn unvermeidbar waren (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom 4. September 2017 - 11 ME 206/17 -, juris Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 5. August 2015 - 2 BvR 2190/14 -, juris Rn. 24, 26; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 53 m. w. N.; OVG LSA, Beschluss vom ein 20. April 2018 - 1 M 31/18 -, juris Rn. 18).
  • OVG Sachsen, 05.10.2017 - 3 B 175/17

    Spielhalle; Abstandsgebot; Allgemeinbildende Schule; Jugendschutz;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift dazu, weshalb entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung auf den Gebäudeeingang der geschützten Kinder- und Jugendeinrichtung abzustellen sei, überzeugen nicht, zumal die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig (Beschluss vom 7. September 2017 - 5 L 547/17 -, juris Rn. 42) rechtlich keinen Bestand hatte (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris) und sich hierzu mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung des Sächs. OVG gebildet hat (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 B 310/17 -, juris).
  • OVG Sachsen, 21.11.2017 - 3 B 296/17

    Härtefall; Mindestabstand; allgemeinbildende Schule; Spielhalle

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift dazu, weshalb entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung auf den Gebäudeeingang der geschützten Kinder- und Jugendeinrichtung abzustellen sei, überzeugen nicht, zumal die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig (Beschluss vom 7. September 2017 - 5 L 547/17 -, juris Rn. 42) rechtlich keinen Bestand hatte (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris) und sich hierzu mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung des Sächs. OVG gebildet hat (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 B 310/17 -, juris).
  • OVG Sachsen, 12.12.2017 - 3 B 310/17

    Glücksspielrechtliche Erlaubnis, ; Abstandsgebot; allgemeinbildende Schule;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 49/18
    Die Ausführungen der Antragsbegründungsschrift dazu, weshalb entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsauffassung auf den Gebäudeeingang der geschützten Kinder- und Jugendeinrichtung abzustellen sei, überzeugen nicht, zumal die in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig (Beschluss vom 7. September 2017 - 5 L 547/17 -, juris Rn. 42) rechtlich keinen Bestand hatte (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 21. November 2017 - 3 B 296/17 -, juris) und sich hierzu mittlerweile eine gefestigte Rechtsprechung des Sächs. OVG gebildet hat (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 3 B 303/17 -, juris; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - 3 B 175/17 -, juris; Beschluss vom 12. Dezember 2017 - 3 B 310/17 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.08.2019 - 4 B 659/18

    Erlaubniserfordernis, Verbundverbot und Abstandsgebote für Spielhallen nach dem

  • BVerwG, 30.04.1981 - 2 C 8.79

    Verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen -

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • VGH Hessen, 31.01.2019 - 8 B 225/18

    Unbillige Härte bei Verbundspielhallen

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.01.2008 - 1 L 166/07

    Die "Kürzung" des so genannten Weihnachtsgeldes in Sachsen-Anhalt ist auch für

  • VG Leipzig, 07.09.2017 - 5 L 547/17

    Notwendigkeit einer Erlaubnis für den Weiterbetrieb einer Spielhalle

  • VGH Hessen, 29.05.2017 - 8 B 2744/16

    Veranstalten von Sportwetten

  • EuGH, 21.04.2016 - C-285/15

    Beca Engineering

  • BVerfG, 05.08.2015 - 2 BvR 2190/14

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren gegen

  • BVerwG, 17.07.1987 - 1 B 23.87

    Einordnung von im Libanon befindlichen Palästinensern als "staatenlos" oder

  • BVerwG, 04.09.2012 - 5 B 8.12

    Ausbildungsförderung; Anrechnung von Vermögen; Vermeidung unbilliger Härten

  • OVG Sachsen, 07.02.2019 - 3 B 398/18

    Spielhalle; Kohärenz; Verbundverbot; Härtefall

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • OVG Niedersachsen, 04.09.2017 - 11 ME 206/17

    Abstandsgebot; Bundestreue; Dienstleistungsfreiheit; Geldspielgerät;

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.11.2019 - 1 L 50/18

    Hinreichende Bestimmtheit, Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität des

    Letzteres wird auch nicht durch die Anwendungshinweise des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 2017 und den dort enthaltenen Verweis auf den Abschlussbericht zur Studie "Konsum von Glücksspielen bei Kindern und Jugendlichen: Verbreitung und Prävention" der Johannes Gutenberg-Universität Mainz aus dem Jahre 2014 (vgl. S. 4 bis 5 d. Anw.hinw., Bl. 94 bis 95 im Verfahren der Beteiligten 3 A 156/17 MD [OVG 1 L 49/18]) schlüssig infrage gestellt.
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